Fri, 07. March 2025
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Hauptzollamt Saarbrücken

Saarbrücker ZOLL als Teil einer bundesweiten Schwerpunktprüfung;

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Die Kolleginnen und Kollegen kontrollierten in diesem Zusammenhang 25 Objekte im Raum Kaiserslautern und Zweibrücken, 19 Objekte im Raum Landau und 11 Objekte im Raum Saarbrücken. Dabei befragten die eingesetzten Beamtinnen und Beamten insgesamt 171 Personen zu ihren Arbeitsverhältnissen (109 in Kaiserslautern / Zweibrücken, 33 in Landau und 29 in Saarbrücken). "Wir kontrollieren insbesondere, ob die Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigten ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet haben, Beschäftigte zu Unrecht Sozialleistungen beziehen oder bezogen haben, ausländische Beschäftigte die für die Arbeitsaufnahme erforderlichen Arbeitsgenehmigungen beziehungsweise Aufenthaltstitel besitzen, die Mindestlöhne eingehalten werden oder sogar ausbeuterische Arbeitsbedingungen vorliegen", so Nicole Hübner, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Saarbrücken.

Unterstützt wurden die Finanzkontrolle Schwarzarbeit von Kolleginnen und Kollegen der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Saarbrücken, des kommunalen Vollzugsdienstes der Stadt Kaiserslautern sowie von Kassenfachprüfern der Betriebsprüfung des Finanzamtes Saarbrücken.

Vor Ort ergaben sich in 73 Fällen Verdachtsmomente, die im Nachgang einer weiteren Prüfung bedürfen: - Mindestlohn: 12 (1 Kaiserslautern / Zweibrücken, 5 Landau, 6 Saarbrücken) - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: 23 (6 Landau, 17 Saarbrücken) - Verdacht des Leistungsbetruges: 24 (8 Kaiserslautern / Zweibrücken, 5 Landau, 11 Saarbrücken) - Illegale Beschäftigung von Ausländern: 9 (4 Landau, 5 Saarbrücken) - Unrechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen: 24 (8 Kaiserslautern, 5 Landau, 11 Saarbrücken - Meldeverstöße zur Sozialversicherung: 5 (5 Kaiserslautern)

Vor Ort wurden bereits vier Strafverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen sowie fünf Bußgeldverfahren wegen des Verdachts von Meldeverstößen eingeleitet.

Außerdem wurden durch die Kontrolleinheit Verkehrswege noch Verstöße gegen das Tabaksteuergesetzt festgestellt.

Neben der Feststellung von Verstößen ging es bei diesem Einsatz insbesondere darum, delikts- und behördenübergreifend Erkenntnisse über mögliche Clanaktivitäten zu gewinnen.

Saarbrücker ZOLL verhindert Goldschmuggel
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Laut mitgeführter Rechnung hatte der Goldschmuck einen Wert von insgesamt 5.000 Euro, die Brille einen Wert von 500 Euro. Die Eheleute kamen von einem Türkeiaufenthalt zurück, durchschritten nach ihrer Ankunft mit ihrem Gepäck den grünen Kanal für anmeldefreie Waren und wurden daraufhin vom Zoll kontrolliert. "Jede Ware, die nicht in der Europäischen Union erworben wurde und die Reisefreimenge übersteigt, muss dem ZOLL im roten Kanal für anmeldepflichtige Waren angemeldet werden", so Karin Schmidt, Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. Gegen beide Reisende wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Den Schmuck und die Brille konnten die Eheleute nach Entrichtung der fälligen Steuer in Höhe von 1028,83 Euro mitnehmen.

Zusatzhinweis:

Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen Reisefreimengen sind auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) nachzulesen.

Nicht nur zur Weihnachtszeit
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Denn werden der heiß ersehnte Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.

Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, z.B. 50 Stück Zigaretten.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum "Grenzüberschreitenden Warenverkehr".

Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom ZOLL gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Nicole Hübner Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen."

Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil o.ä.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.

Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:

Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA".

Zoll warnt vor Gefahren bei Silvesterfeuerwerk
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<p>Doch dabei ist Vorsicht geboten - und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf. Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.</p>

<p>Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.</p>

<p>Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.</p>

<p>Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich.</p>

<p>"Nicht konformitätsbewertetes Feuerwerk ist äußerst gefährlich und kann mit extremen Risiken verbunden sein. Selbst bei vorsichtiger Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu schlimmen Verletzungen, wie Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen.", so Maike Ames, Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. "Wer sich selbst und andere nicht gefährden will und darüber hinaus keine unangenehmen strafrechtlichen Konsequenzen tragen will - für den gilt: Finger weg von nicht erlaubtem Feuerwerk!"</p>

<p>Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.</p>

Achtung bei der Reise mit Lebensmitteln über Grenzen (FOTO)
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<p>Saarbrücken (ots) - Bei Kontrollen einreisender Passagiere am Flughafen Saarbrücken durch den Zoll fiel auf, dass sich in den letzten Wochen die Aufgriffe nicht einfuhr fähiger Lebensmittel gehäuft hatten.</p>

<p>So wurde unter anderem das Reisegepäck einer fünfköpfigen Familie bei ihrer Einreise aus der Türkei kontrolliert. Im Gepäck hatten sie insgesamt knapp 25 Kilogramm Lebensmittel dabei. Neben 5 Kilogramm Käse und 4 Kilogramm Butter führten sie auch große Mengen Obst und Gemüse mit sich. Da hier der Verdacht des Verstoßes gegen nationales und europäisches Lebensmittelrecht bestand, wurden die verbotenen Mitbringsel zunächst durch den Saarbrücker Zoll sichergestellt und die Landwirtschaftskammer des Saarlandes informiert. Diese entscheidet nun in eigener Zuständigkeit darüber, ob die Lebensmittel vernichtet werden müssen.</p>

<p>An dieser Stelle weisen Landesamt für Verbraucherschutz des Saarlandes, Landwirtschafskammer des Saarlandes und Zoll darauf hin, dass Lebensmittel im Reise- und Postverkehr, insbesondere aus Drittländern, strengen Beschränkungen unterliegen. So müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs (verarbeitet und unverarbeitet), wie Fleisch, Eier, Milch, Fisch, Honig oder Butter aus Drittländern - auch aus tierseuchenrechtlichen Gründen - die Anforderungen des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts ebenso erfüllen wie die in der Gemeinschaft produzierten Lebensmittel. Bei der Einfuhr nichttierischer Lebensmittel wie Früchten, Gemüse, Knollen, Sprossen, Pflanzen zum Anpflanzen oder Wurzeln besteht ebenfalls die Gefahr der Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen. Dies kann in Deutschland und den anderen Ländern der Europäischen Union erhebliche Schäden an Pflanzen und Natur verursachen. Für Fragen im Zusammenhang mit Lebensmitteln aus Drittländern sollten Sie sich daher rechtzeitig mit den für das Lebensmittelrecht jeweils zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Im Saarland sind dies die Landwirtschafskammer des Saarlandes sowie das Landesamt für Verbraucherschutz des Saarlandes. Ob Beschränkungen oder Einfuhrverbote für bestimmte Waren bei der Einreise nach Deutschland bestehen, können Sie den Hinweisschildern am Flughafen entnehmen oder auch unterwegs mit der kostenlosen Smartphone-App "Zoll und Reise" überprüfen.</p>

<p>Zusatzinformationen:</p>

<p>Der Zoll überwacht zum Schutz der Bevölkerung unter anderem die ordnungsgemäße Einfuhr von Lebensmitteln sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr. Die eingeführten Lebensmittel müssen sicher sein, das heißt sie müssen die europarechtlichen und einzelstaatlichen Kriterien erfüllen. Neben den Bestimmungen des Lebensmittelrechts sind aber auch weitere gesetzliche Regelungen, beispielsweise das Tierseuchenrecht oder das Recht des sanitären Pflanzenschutzes zwingend zu beachten. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden seitens der Gemeinschaft spezifische Hygienevorschriften geschaffen, die neben den allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit einzuhalten sind.</p>

<p>Was ist bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern zu beachten? Erzeugnisse tierischen Ursprungs können erst eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn ein Tierarzt bei einer Grenzkontrollstelle (sogenannter Grenzveterinär) die vorgeschriebenen Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und eine Warenuntersuchung vorgenommen hat. Das Eintreffen einer Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist der zuständigen Grenzkontrollstelle spätestens einen Werktag vorher anzumelden. Darüber hinaus kann die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nur aus bestimmten Drittländern oder bestimmten Betrieben zulässig sein. Weiterhin sind für einige Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern besondere Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach amtlichem Vordruck vorzulegen. Dies betrifft z.B. Honig und andere Imkereierzeugnisse oder bestimmte Fischereierzeugnisse.</p>

<p>Was ist bei Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern zu beachten? Pflanzen sind alle lebenden Pflanzen und lebenden Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Sprossen, Samen (außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind), Äste mit oder ohne Blätter, Blätter und Laub, Knospen, Edelreiser, Stecklinge). Pflanzenkrankheiten und -schädlinge können mit lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind, oder auch mit anhaftender Erde aus dem Ausland eingeschleppt werden. Die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen und natürlich auch von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von diesen befallen sind oder befallen sein können, unterliegen besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen beispielsweise nur eingeführt werden, wenn besondere Anforderungen (z.B. Pflanzengesundheitszeugnis, Einfuhruntersuchung) erfüllt sind. Durch den Einführer oder eine verantwortliche Person ist das Eintreffen einer Sendung bei der jeweiligen Grenzkontrollstelle, an der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kontrolliert werden sollen, vor ihrer Ankunft durch Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) anzuzeigen.</p>

<p>Hinweis</p>

<p>Die Entscheidung, ob die Waren die lebensmittelrechtlichen und die tiergesundheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen, trifft in jedem Fall die lebensmittelrechtlich bzw. tiergesundheitsrechtlich zuständige Behörde.</p>

<p>Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Website im Bereich Fachthemen unter folgendem Link: <a href="https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/ Schutz-der-menschlichen-Gesundheit/Lebensmittel/Allgemeine-Informationen/allgeme ine-informationen_node.html">https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/ Schutz-der-menschlichen-Gesundheit/Lebensmittel/Allgemeine-Informationen/allgeme ine-informationen_node.html</a></p>

<p>Website des Landesamts für Verbraucherschutz<br /><a href="https://www.saarland.de/lav/DE/institution/ansprechpartner/ansprechpart…;

<p>Ansprechpartnerin der Landwirtschaftskammer für das Saarland Sabine Gebhard,<br />Telefon: 06826 828 95 47, <a href="http://www.lwk-saarland.de">www.lwk-saarland.de</a></p&gt;

Betreiberin einer Agentur für Pflegevermittlung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt
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<p><strong>Saarbrücken (ots) - Aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes Saarbrücken - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kaiserslautern - konnte die Betreiberin einer Agentur für Pflegevermittlung wegen Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 Euro verurteilt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.</strong></p>

<p>Eine aus dem Raum Kusel stammende 85-jährige Arbeitgeberin wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Betreiberin einer Agentur für Vermittlung von sogenannten 24 Stunden-Betreuungskräften/Haushaltshilfen, ihre Arbeitnehmerinnen in den Jahren 2016 bis 2020 illegal beschäftigte. Sie schleuste die Arbeitnehmerinnen aus dem nicht EU-Ausland (Drittstaaten) ein. Die Kräfte kamen in Privathaushalten zum Einsatz. Die zu entrichtenden Sozialabgaben und Lohnsteuern für diese Arbeitnehmerinnen wurden von der Arbeitgeberin nicht abgeführt. Zudem besaßen die 24 Stunden-Betreuungskräfte/Haushaltshilfen keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Sie reisten lediglich mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik ein. Für die Aufnahme einer Beschäftigung hätten sie jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis benötigt. Es entstand ein Steuer- und Sozialversicherungsschaden in Höhe von mehr als 450.000 Euro. Neben der Begleichung des Schadens verhängte das Amtsgericht Kaiserslautern eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 15.000 Euro an die Betreiberin der Agentur.</p>

<p>Die Betreiberin der Agentur akquirierte gezielt in Drittstaaten 24 Stunden-Betreuungskräfte/Haushaltshilfen, organisierte deren Einreise nach Deutschland und setzte sie in Privathaushalten ein. Den Privathaushalten bestätigte sie auf Anfrage, dass die Betreuerinnen in ihrem Heimatland zur Sozialversicherung angemeldet seien oder die Anmeldung durch sie erfolgen würde. Besonders dreist, die Arbeitnehmerinnen mussten eine Gebühr für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes und einen Teil ihres Lohnes an die Betreiberin der Agentur bezahlen. Dies wurde mit den anfallenden Sozialabgaben und Lohnsteuern begründet. Die Betreiberin steckte diese Gebühr allerdings in die eigene Tasche. Zur Verschleierung der Beschäftigungsverhältnisse wurden weder mit den Arbeitnehmerinnen noch mit den Privathaushalten schriftliche Verträge abgeschlossen. Die Vermittlungsgebühren/Löhne wurden zumeist in bar entrichtet. Durch ihr Agieren versuchte die Betreiberin gezielt die Arbeitgebereigenschaft auf die Privathaushalte zu lenken.</p>

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