Fri, 22. November 2024

Zur Fristeinhaltung des Masernschutzgesetzes

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Zur Fristeinhaltung des Masernschutzgesetzes

<h2>Das Gesundheitsamt informiert</h2>

<p>Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises erinnert daran, dass die Meldefrist gemäß Masernschutzgesetz für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen nicht über den 31. Juli 2022 hinaus verlängert wurde.<br />Das heißt, dass ab dem 1. August von den Einrichtungsleitungen Personen (Beschäftigte und Betreute) an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen, von denen gemäß IfsG kein Nachweis des Masernschutzes vorgelegt wurde.</p>

<p>Ein dafür eigens eingerichtetes Ressort wird sich im Gesundheitsamt künftig um diese Meldungen kümmern. In Planung ist ein spezielles Meldeportal, an das Meldungen künftig digital erfolgen können. Weitere Informationen werden den Einrichtungsleitungen zeitnah zugeschickt.</p>

<p><em>Hintergrund</em></p>

<p><em>Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.</em></p>

<p>Alles Wissenswerte zum Thema Masernschutz findet sich unter www.masernschutz.de.</p&gt;

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